
Als ausländische Professorin oder ausländischer Professor erhalten Sie nach Ihrer Wahl die sofortige Niederlassungsbewilligung. Die durch den Regierungsrat gewählten Assistenzprofessorinnen und -professoren erhalten die Niederlassungsbewilligung ebenfalls mit ihrer Wahl. Für Lehrkräfte gelten hingegen die ordentlichen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Den Link zu weiteren Informationen dazu finden Sie in der rechten Spalte.
Öffentlich-rechtliche Anstellung
Eine öffentlich-rechtliche Anstellung basiert grundsätzlich auf öffentlich-rechtlicher Gesetzgebung und beruht auf kantonalem Recht. Das Schweizerische Obligationenrecht wird allenfalls subsidiär angewendet. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gilt die Bindung des Staats an das Rechtsstaatsprinzip. Der Staat darf seine Arbeitnehmenden nicht willkürlich behandeln. Seine Handhabungen haben stets verhältnismässig zu sein und dem Rechtsgleichheitsgebot zu entsprechen.
Uniratsprotokoll als Arbeitsvertrag
Im Protokoll werden die vertraglichen Arbeitsbedingungen wie Salärierung, Beschäftigungsumfang, Eintrittsdatum, Pensionskasse, Assistenz, Kredite etc. festgehalten.
Dieses durch die Regierung genehmigte Dokument gilt als Arbeitsvertrag. Das Protokoll und die Anstellungsbedingungen der Universität St.Gallen regeln die Arbeitsbeziehung zwischen den Arbeitnehmenden und der Universität St.Gallen. Die Universität stellt keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen aus.
Universitätssprache
Die primäre Sprache an der Universität St.Gallen ist Deutsch. Aufgrund der Internationalisierung von Forschung und Lehre erhält Englisch jedoch eine immer grössere Bedeutung im universitären Alltag.