
Bitte beachten Sie: Die geschilderten Regelungen gelten nur für die Familien von Lehrbeauftragten. Die Familienangehörigen (Ehefrau/Ehemann und Kinder bis zu 12 Jahren) von gewählten Professorinnen/ Professoren und Assistenzprofessorinnen/-professoren erhalten automatisch die Niederlassungsbewilligung. |
Der Familiennachzug muss innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Damit soll eine möglichst rasche Integration in der Schweiz gefördert werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Die Familienangehörigen müssen in der Schweiz zusammenwohnen. Wird im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, beträgt die erstmalige Gültigkeitsdauer ein Jahr, eine Verlängerung ist für zwei Jahre möglich.
Das Einwohneramt nimmt die Gesuche für den Nachzug von Ehegatten und Kindern entgegen. Wir verweisen auf die Merkblätter betreffend Familiennachzug von Angehörigen aus EG/EFTA- und aus Drittstaaten. Genaue Auskünfte für den Einzelfall erteilt der zuständige Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin des zuständigen Einwohneramtes.